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Geschäftsführer, Manager und Führungskräfte können bei betrieblichen Problemen von ihren Unternehmen, den Anteilseignern, Konkurrenten, Kunden oder Ex-Mitarbeitern auf Schadenersatz verklagt bzw. in persönliche Haftung genommen werden. Im Extremfall haften sie dann mit ihrem gesamten Privatvermögen ohne Limit. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Managerhaftung. Die rechtlichen Grundlagen liefern § 43 GmbH-Gesetz und § 91 Aktiengesetz (AktG), sowie das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG).
Wenn beispielsweise Zweifel am pflichtgemäßen Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft bestehen, kann (und soll) der Aufsichtsrat als Kontrollinstanz tätig werden. Insbesondere ist dann zu prüfen, ob der Vorstand die wesentlichen Informationen eingeholt hat und ob er grob fahrlässig gehandelt hat. Wird ein Vorstand durch den Aufsichtsrat in Haftung genommen, bezeichnet man dies als Innenhaftung. Können die Manager die Vorwürfe nicht widerlegen, können Schadenersatzforderungen fällig werden, die bis zu Millionenbeträgen reichen können.
Seitens des Gesetzgebers sind die Manager zwar geschützt bei Entscheidungen, die sie nach bestem Wissen und Gewissen getroffen haben, auch wenn sich diese später als unternehmerischer Fehler herausstellen. Aber die Abgrenzung ist schwierig. Die Richter sind daher immer wieder überfordert bei der Rechtsprechung. Zudem scheuen sich die Aufsichtsräte davor, ihren Vorstand für Fehlentscheidungen verantwortlich zu machen, da der Nachweis schwierig zu erbringen ist und Manager auch dafür da sind, Risiken einzugehen.
Risiken sind:
Um sich vor den Folgen der Managerhaftung zu schützen, gibt es folgende Möglichkeiten:
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen werden häufig durch das Unternehmen für seine Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte abgeschlossen und sind dann üblicherweise Bestandteil der Arbeitsverträge mit diesen Personen.
Bei Abschluß einer D&O-Versicherung sollte diese auch die Innenhaftung (Inhaftungnahme von Vorständen durch den Aufsichtsrat) abdecken. Außerdem sollte die Police unverfallbare Nachmeldefristen beinhalten, da zwischen Pflichtverletzung, Schadenentstehung und Schadenmeldung manchmal viele Jahre liegen. Grundsätzlich zahlt die Versicherung nicht bei Vorsatz.
Etwa jede 10. D&O-Police wird in Anspruch genommen durch eine Schadensmeldung. Nur 5 % aller Schadensfälle werden ohne Streiterei geregelt. Immer wieder wird versucht, die D&O für den Ausgleich geschäftlicher Verluste zu mißbrauchen. Die Versicherungen wehren sich dagegen durch sog. "Rausschmissklauseln": Bevor ein Schaden gemeldet werden kann, ist es notwendig, das verantwortliche Organ (z.B. den Vorstand) bzw. die entsprechende Person zu entlassen.