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Das SGB IV § 12 definiert Hausgewerbetreibende. Dies sind Personen, die
Dabei können Sie auch die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen und ohne Auftraggeber vorübergehend auf eigene Rechnung tätig sein. Als Hausgewerbetreibender stellen Sie Waren her oder bearbeiten oder verpacken diese und arbeiten dabei wesentlich selbst mit. Die wirtschaftliche Verwertung der Ware obliegt dem Auftraggeber.
Steuer:
Als selbstständiger Gewerbetreibender müssen Sie entrichten:
Ansprüche gegen Auftraggeber:
Auftraggeber:
Die Hausgewerbetreibenden sind neben ihren Gleichgesinnten und Heimarbeitern namentlich in Heimarbeitslisten aufzuführen und an die Gewerbeaufsichtsämter zu melden.