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Neben dem Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe ist es möglich, Zuschläge für Mehrbedarf auf Grund von § 21 und § 28 SGB II zu erhalten. Die Summe der Mehrbedarfszuschläge darf dabei die Höhe der Regelleistung für den Leistungsempfänger nicht überschreiten. Also auch eine Person, auf die mehrere Kriterien zutreffen, wie Schwangerschaft, Behinderung und Alleinerziehend kann maximal zum Regelsatz von € 374 einen Zuschlag für Mehrbedarfe von maximal € 374 erhalten. Vom Mehrbedarf sind einmalige Zahlungen für Erstausstattung, z.B. für Wohnung, Kleidung, Klassenfahrten, bei Schwangerschaft zu trennen. Diese Erstausstattungen werden nicht nur bei Hartz IV-Empfängern gewährt, sondern auf Antrag auch denjenigen, die diese Ausgaben nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen decken können.
Anspruchsberechtigt sind Menschen in Ausnahme-Situationen, die aufgrund dieser Situation einen erhöhten Bedarf haben, der durch die monatliche Regelleistung nicht gedeckt ist. Der Mehrbedarf errechnet sich in Prozent auf die jeweilige Regelleistung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für einen Alleinstehenden, Partner oder Kind und wird zusätzlich zur Regelleistung bezahlt.
Anspruchsberechtigte sind Personen, die Arbeitslosengeld II-, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten und zudem Mehrbedarf haben als: