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Der Werkvertrag ist in § 631 BGB ff geregelt. Der Werkunternehmer (Auftragnehmer) verpflichtet sich dabei, ein Werk herzustellen. Der Besteller (Auftraggeber) verpflichtet sich, für die Erstellung des Werks einen Werklohn zu entrichten. Dieser ist fällig nach Abnahme des Werks.
Im Vordergrund des Werkvertrags steht das Werk an sich, also ein tatsächlicher Erfolg. Das unterscheidet den Werkvertrag vom Dienstvertrag, bei dem das Augenmerk auf einer Tätigkeit an sich liegt. Der Kaufvertrag wiederum hat die Übertragung des Eigentums an einer Sache zum Gegenstand. Im Unterschied zum Werkvertrag bezieht sich ein Werklieferungsvertrag auf bewegliche Sachen. Der Auftragnehmer trägt beim Werkvertrag das Risiko, dass der vereinbarte Erfolg tatsächlich erreicht wird.
Der Werkvertrag kann nur zwischen selbständig agierenden Personen oder Unternehmen abgeschlossen werden. Bei einer Vertragsbeziehung, die auf einem Arbeitsvertrag basiert, ist ein Werkvertrag nicht möglich.
Anforderungen an Werkunternehmer:
Ein Werkvertrag ist abzuschließen bei
Inhalte eines Werkvertrags
Werkverträge werden zunehmend kritisch gesehen, da sie Zeitarbeitsverträge mehr und mehr verdrängen. Sie werden von Unternehmen eingesetzt, um Leiharbeiter bzw. Zeitarbeiter zu ersetzen und dadurch gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne zu vermeiden und andere Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung zu umgehen.