Arbeitsleben > Unternehmen > Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) |
|
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Definition, Erklärung
Die gesetzliche Basis für ein Eingliederungsmanagement ist § 84 Abs. 2 SGB IX. Danach sind zum betrieblichen Eingliederungsmanagement alle Arbeitgeber verpflichtet, sobald ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig ist. Das gilt für Behinderte, Schwerstbehinderte und kranke Mitarbeiter.
Ziele des Eingliederungsmanagements:
- Wie können Arbeitsunfähigkeit überwunden und Fehlzeiten vermieden werden?
- Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen?
- Wie können die Fähigkeiten des Arbeitnehmers eingesetzt werden, um ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten?
Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement muss der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und/oder der Schwerbehindertenvertretung anbieten. Außerdem sind an der Umsetzung der Betriebsarzt, der betriebliche Sozialarbeiter, mögliche Integrationsteams und nicht zuletzt der betroffene Mitarbeiter beteiligt.
Tipps, Checkliste
- Die Förderung des BEM ist möglich durch die Reha-Träger und das Integrationsamt. Dazu gehören auch Zuschüsse für Arbeitsshilfen oder notwendige behinderungsgerechte Einrichtungen am Arbeitsplatz
- Als Arbeitgeber sollten Sie ein BEM betreiben. Es ist dann eher möglich, krankheitsbedingt zu kündigen
- Dokumentieren Sie die krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten Ihrer Mitarbeiter
- Identifizieren Sie auf dieser Grundlage Mitarbeiter, die offensichtlich einer (Wieder-)Eingliederung bedürfen und führen Sie ein Gespräch mit diesen über Maßnahmen und Erfolgskontrollen
- Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist für den Betroffenen grundsätzlich freiwillig
- Das BEM kann auch Bestandteil einer Betriebsvereinbarung sein
- Beachten Sie die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen
Arbeitsrecht, Urteile
Presseartikel
Informationsquellen
Literatur, Broschüren
Letzte Aktualisierung: 07.03.2011