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Sonderurlaub liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldlos daran gehindert wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen und wenige Tage abwesend ist. Gesetzliche Basis ist § 616 BGB. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, in bestimmten Fällen Sonderurlaub zu gewähren. Ein konkreter Anspruch leitet sich nur ab, wenn dieser im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist. Im öffentlichen Dienst regeln der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) den Anspruch auf Sonderurlaub für Angestellte und für Beamte. Zu Streitfällen kommt es, wenn keine Regelungen vorhanden sind.
Im Unterschied zum Sonderurlaub ist Freistellung der allgemeinere Begriff, der auch bei längeren Abwesenheiten wie bei einem Sabbatical, bei Mutterschutz, bei Freistellung eines Betriebsrats von seiner bisherigen Arbeit oder bei einer Kündigung nach Fehlverhalten verwendet wird. In manchen Publikationen werden die Begriffe Sonderurlaub und Freistellung synonym verwendet.
Da die Gesetzgebung wenig Details enthält, legen Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen fest, was als Sonderurlaub gilt, wieviele Tage als Sonderurlaub zustehen und inwieweit diese bezahlt werden.
Mögliche Gründe für Sonderurlaub können sein:
Kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht trotz Vorliegen eines Grundes, wenn Arbeitsverhältnis ruht bzw. das Ereignis nicht in die Arbeitszeit fällt, z.B. wegen Elternzeit, Sabbatical oder Wehr-/Zivildienst, Urlaub, Krankheit.
Krankheit und Sonderurlaub schließen sich aus. D.h. dass bei Krankheit im bezahlten Sonderurlaub Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Im unbezahlten Sonderurlaub dagegen wird nichts bezahlt.
Ein genereller Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht nach § 45 SGB, wenn ein Kind erkrankt oder behindert ist und noch unter 12 Jahre ist. Hier ist der Sonderurlaub zu gewähren. Der Anspruch beläuft sich auf 10 Tage pro Kind, bei Alleinerziehenden auf 20 Tage, bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch bei Alleinerziehenden auf bis zu 50 Tage. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt dann den finanziellen Ausgleich in Form des Kinderpflegekrankengeldes.